Jeder Benützer, der die Anlagen und Einrichtungen des Flughafens in Anspruch nimmt, unterwirft sich gemäß § 15 iVm § 16 lit. b ZFBO den Bestimmungen dieser Entgeltordnung als Teil II der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Die angeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Abschnitte der vorliegenden Entgeltordnung.
Die aktuelle genehmigte Version der ZFBB des Flughafens Salzburg steht Ihnen hier als Download (pdf-Datei) auf dieser Seite zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Entgeltordnung Bestandteil der ZFBB ist, jedoch gesondert zum Download zur Verfügung gestellt wird.
Vorbeugender und abwehrender Brandschutz haben für einen Flughafen oberste Priorität. Für die Brandfrüherkennung stehen der Feuerwehr eine Brandmeldeanlage samt Nebenstellen mit rund 5.000 automatischen und nicht automatischen Meldern zur Verfügung. Für die erste Löschhilfe sind ausreichend Handlöscher und Wandhydranten in den Gebäuden verteilt. Brandschutztüren, Rauchabzüge und technische Einrichtungen werden ständig erneuert und auf ihre Funktion überprüft.